Stand: 04/2003
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Dortmunder Forum Frau und Wirtschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V. Er hat seinen Sitz in Dortmund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein
a) Einzelpersonen und juristische Personen des privatwirtschaftlichen und öffentlichen Rechts, die an den Zielen des Vereins interessiert sind,
b) sowie sozialpolitische und sozialwirtschaftliche Organisationen.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere wiederholte, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Von den Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Im Vorstand sollten wenigstens je ein/e Vertreter/in aus der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Stadt Dortmund repräsentiert sein.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der Verein wird in allen Vereinsangelegenheiten von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden.
Jede Änderung des Vorstandes ist beim Amtsgericht (Vereinsregister), unter Einreichung der Abschrift über dessen Bestellung, anzumelden.
§ 6
Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telegraphisch oder fernmündlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Sitzung des Vorstandes sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterschreiben sind.
Ein Vorstandsbeschluß kann in Ausnahmefällen auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschlossenen Regelung geben.
§ 7
Beirat
Der Beirat besteht aus einer/m Beiratsvorsitzenden und mindestens 15, höchstens 25 Beiratsmitgliedern.
Der Vorstand bestimmt den/die Beiratsvorsitzende/n, jeweils auf unbestimmte Zeit.
Als Mitglieder des Beirates beruft die/der Vorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die willens und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Es ist erwünscht, aber nicht erforderlich, daß die Mitglieder des Beirates zugleich Mitglieder des Vereins sind.
Der Beirat wird ab 2000 alle drei Jahre neu berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Beirat tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Er wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder des Beirates beraten den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates werden zu den Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen. Sie sind berechtigt, sich an der Aussprache zu beteiligen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
Der Beirat wird von der/dem Vorsitzenden des Vereins über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins unterrichtet.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal, statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand muß auf Antrag von mindestens 25 v. H. der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung binnen drei Wochen nach Antragseingang einberufen.
Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
Mit Ausnahme der Buchstaben d) und f) des Absatzes 1 entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedürfen 3/4 der Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung mit kurzer schriftlicher Begründung einzureichen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidatoren/innen werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren/innen ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren/Liquidatorinnen bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Frauen helfen Frauen e. V. in Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.